Allgemeine Reisebedingungen
für die Veranstaltung von Beförderungsleistungen und Reisen

Präambel

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen sind Grundlage des zwischen dem Reisenden und der To Spiti Tourismus Marketing GbR, Machnower Straße 43c, 14165 Berlin, Gesellschafterinnen Sylvia Heller-Günther und Sandra Heller (im Folgenden „To Spiti" genannt) zustande kommenden Reisevertrags.

1. Allgemeines

Nur soweit To Spiti ausdrücklich darauf hinweist, veranstaltet es selbst eigenen Reisen. Dabei macht nicht bereits jede untergeordnete Teilleistung von To Spiti die Reise zu einer eigenen Reiseveranstaltung von To Spiti. Erst wenn To Spiti in eigener Verantwortung die Reiseleistung veranstaltet, gelten die besonderen Bestimmungen des Reisevertragsrechts. To Spiti weist selbst veranstaltete Reisen ausdrücklich als Reiseveranstaltung von To Spiti aus. Der Reisevertrag kommt in diesem Fall unmittelbar zwischen To Spiti und dem Reisendem zustande.

2. Vertragsschluss des Reisevertrags

2.1. Wird der Reisevertrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) beantragt, so bestätigt To Spiti den Eingang des Antrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Reisevertrags dar. Die Annahme des Buchungsantrags durch To Spiti kann innerhalb von 7 Tagen schriftlich, per Mail oder Telefax oder durch Zusendung der Unterlagen erfolgen. Erst mit der schriftlichen Annahme des Veranstaltungsantrags kommt zwischen dem Reisendem und To Spiti ein Reisevertrag zustande.

2.2. Weicht der Inhalt der Annahme vom Inhalt des Antrags ab, so liegt ein neues Angebot von To Spiti vor, an das To Spiti für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Reisende durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z. B. Zahlung des Reisepreises oder der Anzahlung) den Reiseveranstaltungsvertrag annehmen. Wenn To Spiti zu Beginn der Annahmefrist darauf hinweist, dass das es nach Ablauf der Frist vom Einverständnis zur Reisevertrag ausgeht, kommt der Reisevertrag nach Ablauf der Frist auch ohne ausdrückliche Erklärung des Reisenden zustande.

2.3. Maßgebend für an das Lebensalter gebundene Preisermäßigungen ist das Alter bei Reiseantritt.

3. Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB und Anzahlung

3.1. Nach Buchung der Reise erhält der Reisende unverzüglich die Reisebestätigung. Auf der Rückseite der Reisebestätigung befindet sich der Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB. Die vom Reisenden auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gem. § 651 k BGB insolvenzgesichert.

3.2. Nach Aushändigung des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 20 Prozent des Reisepreises, mindestens 25 Euro pro Person fällig. Die Anzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung durch Überweisung vorzunehmen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Den Restbetrag hat der Reisende 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten bzw. wenn der Reiseantritt 30 Tage bis 15 Tage liegt, 10 Tage vorher. Bei allen anderen Buchungen deren Reiseantrag kürzer als 15 Tage ist, erhält der Reisende seine Reiseunterlagen gegen Barzahlung, Kreditkartenzahlung oder EC-Cash.

4. Vertragspflichten von To Spiti

4.1. Der Umfang der Vertragspflichten von To Spiti bestimmt sich grundsätzlich nach den Prospektangaben, insbesondere aus den Angaben auf der Internetseite von To Spiti sowie aus dem Inhalt der Reisebestätigung.

4.2. Die Angaben über zu vermittelnde Beförderungen oder zu vermittelnde touristische Leistungen beruhen ausschließlich auf den Angaben des verantwortlichen Reiseveranstalters gegenüber To Spiti. Sie stellen keine eigene Zusicherung von To Spiti gegenüber dem Reisenden dar. To Spiti übernimmt daher keine Garantie für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der vom Reiseveranstalter übermittelten Informationen.

4.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils preisgünstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.

4.4. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, in seiner Sphäre liegenden zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich To Spiti bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

5. Umbuchung

5.1. Umbuchungen und Verlängerungen der Reise nach Reisebeginn sind nur ausnahmsweise und unter den Vorraussetzungen möglich, dass sowohl das zugewiesene Zimmer für den Verlängerungszeitraum und ein freier Rückflugplatz verfügbar sind. Dadurch entstehende Mehrkosten, sind vom Reisenden zu tragen.

5.2. To Spiti behält sich vor, für alle aufgrund einer Umbuchung oder Verlängerung der Reise anfallenden Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 30 EUR pro Person in Rechnung zu stellen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis unbenommen, dass To Spiti kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, statt seiner Person ein Dritter als Ersatzperson in die Rechte und Pflichten des Reisenden aus dem Reisevertrag eintritt. To Spiti kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für die Namensänderung ist eine Umbuchungsgebühr von bis zu 25 EUR pro Reisendem und Reise zu zahlen. Die eintretende Ersatzperson haftet mit dem zu vertretenden Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt

6.1. Ein Recht zum Widerruf besteht nicht. Der Reisende kann vor Reisebeginn zurücktreten. To Spiti kann in diesem Fall eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Die pauschalierte Höhe des Ersatzanspruchs entnehmen sie der Übersicht aus Punkt 6.5. Dem Reisenden bleibt der Nachweis unbenommen, dass To Spiti kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6.2. Ist die Frist zur Anzahlung erfolglos verstrichen, ist To Spiti berechtigt, den Reisevertrag aufzulösen. In diesem Fall ist To Spiti berechtigt, Rücktrittsgebühren gemäß der Übersicht aus Punkt 6.5. ersetzt zu verlangen. Diese Schadensersatzpflicht kann von dem Reisendem durch den Nachweis abgewendet oder verringert werden, wenn er nachweist, dass To Spiti kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist oder wenn bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.

6.3. Ist die Frist zur Anzahlung erfolglos verstrichen, ohne das To Spiti von seinem zuvor eingeräumten Rücktrittrecht Gebrauch macht, so ist To Spiti berechtigt, bei Abholung der Reiseunterlagen gegen Bezahlung der Reise eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe
von 25 Prozent der Anzahlungsgebühren gemäß der Übersicht zu erheben. Diese Schadensersatzpflicht kann von dem Reisendem durch den Nachweis abgewendet oder verringert werden, wenn er nachweist, dass To Spiti kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.4. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann sowohl To Spiti als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Auch ist To Spiti bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 25 Prozent berechtigt, den Reisevertrag bis zwei Wochen vor Reisebeginn zu kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn aus vorgenannten Gründen erhalten Sie den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

6.5. Die pauschalierten Rücktrittkosten betragen pro Person (Übersicht):

bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 Prozent des Gesamtpreises, mindestens aber 51 Euro,
zwischen dem 30. und 15. Tag vor Reisebeginn 50 Prozent des Gesamtpreises
zwischen dem 14. und 4. Tag vor Reisebeginn 75 Prozent des Gesamtpreises
zwischen dem 3. und 1. Tag vor Reisebeginn 85 Prozent des Gesamtpreises
in allen anderen Fällen 90 Prozent

7. Gewährleistung

7.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. To Spiti kann die Abhilfe verweigern, wenn Sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. To Spiti kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Leistet To Spiti nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

7.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit Sie es schuldhaft unterlassen, den Mangel rechtzeitig anzuzeigen.

7.3. Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt und hat To Spiti die vom Reisenden bestimmte angemessene Frist verstreichen lassen, so kann der Reisende den Vertrag kündigen.

7.4. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in einem Jahr.

8. Leistungsänderungen

8.1. To Spiti ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Reisenden abzuweichen, sofern dies für den Reisenden zumutbar ist. To Spiti hat den Reisenden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführung des vom Reisenden gebuchten Reisevertrags gefährdet oder unmöglich macht.

8.2. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

8.3. Der Reiseveranstalter hat eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässig Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären.

8.4. Das Recht des Reisenden zur Abhilfe nach Punkt 7 der Allgemeinen Reisebedingungen bleibt hiervon unberührt.

9. Preisänderungen

9.1. To Spiti behält sich das Recht vor, die mit der Buchung bestätigten Preise aus im Falle der einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, die Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für To Spiti nicht vorhersehbar waren. Eine Preiserhöhung ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin wird nicht vorgenommen. Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären.

9.2. Im Falle einer solchen Preisänderung erfolgt die Berechnung des neuen Preises wie folgt:

- (Erhöhung von Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten). Bei einer Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung nach Abschluss des Reisevertrags kann To Spiti vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In allen anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten verteilt auf die Zahl der betreffenden Sitzplätze weitergegeben.
- Erhöhen sich nach Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, so kann To Spiti den Reisepreis um den entsprechenden Betrag anheben.
- Im Falle einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann sich der Reisepreis in dem Umfang erhöhen, indem sich die Reise dadurch für To Spiti durch die Wechselkursänderung verteuert hat.

9.3. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

10. Haftung / Verjährung

10.1. Die Haftung von To Spiti ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung seitens To Spiti nicht vertragliche Hauptpflichten von To Spiti oder Ansprüche des Reisenden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft. To Spiti haftet darüber hinaus nicht, soweit To Spiti für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

11. Paß-,Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Der Reisende wird von To Spiti sorgfältig über die Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird informiert, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Erfüllt der Reisende durch sein Verschulden nicht rechtzeitig die Pass- und Visumerfordernisse, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann To Spiti den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren aus Punkt 6.5. belasten.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisendem und To Spiti findet, vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des EU-Mitgliedsstaats des Reisendem oder vorrangiger internationaler Abkommen, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.2. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12.3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vermittlerbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

To Spiti Tourismus Marketing GbR
Machnower Str. 43 c
14165 Berlin
Stand März 2010

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